Zusatzwaren

Zusatzwaren, sind nach gültigem Gesetz nur solche Waren die keine Blindenwaren sind, die aber naturgemäß zusammen mit der Blindenware verwendet werden oder deren gleichzeitiger Vertrieb den Absatz von Blindenwaren besonders zu fördern geeignet ist und die ihrer Art nach durch Rechtsverordnung bestimmt sind.

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08015
Tüllenbürste Borste, konisch
Gesamtlänge ca. 36,0 cmKonisch, Durchmesser ca. 3,0 - 4,0 cmBürstenkopf ca. 10,0 cm
4,85 € *
08224
Drahtbürsten 6rhg. Stahldraht rostfrei
Rostfrei
10,70 € *
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